STATUTEN des Tanzvereins Rüschlikon
Art. 1 Name und Rechtsform
1 Der Tanzverein Rüschlikon ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rüschlikon. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 Zweck
1 Der Verein pflegt den Paartanz und möchte das kulturelle Leben bereichern.
2 Der Verein führt Tanzkurse und Tanztrainings durch und organisiert Tanzanlässe.
3 Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
2 Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
3 Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
4 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand oder die Tanzleitung zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3)
5 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. 3)
6 Durch Beschluss des Vorstandes können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Vereinsinteressen zuwider handeln oder wenn der Mitgliederbeitrag auch nach wiederholter Mahnung nicht bezahlt wird.
Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Aktivmitglieder haben bei der Aufnahme einen Tanzpartner und beteiligen sich an den Veranstaltungen des Vereins. Sie bezahlen den jährlichen Aktivmitgliederbeitrag. Sie sind stimmberechtigt. 1)
2 Passivmitglieder verpflichten sich, den jährlichen Passivmitgliederbeitrag zu entrichten. Sie können Tanzanlässe des Vereins zu ermässigten Preisen besuchen.
Art. 5 Organisation
1 Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Tanzleitung
Art. 6 Vereinsversammlung
1 Sie ist das oberste Organ. Sie hat jeweils bis Ende März stattzufinden. Ihre Befugnisse sind:
- Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der auf Ende Dezember abgeschlossenen Jahresrechnung und Abnahme des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder,der Rechnungsrevisoren und der Tanzleitung
- Beschluss über die vom Vorstand und von Mitgliedern eingereichten Anträge
- Beschluss über Statutenänderungen
- Vereinsauflösung gemäss Art. 12 der Statuten
2 Die Einladung zur Vereinsversammlung muss den Aktivmitgliedern und der Tanzleitung mindestens 21 Tage zum Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt werden. 3)
3 Anträge von Mitgliedern sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. 4)
4Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang durch das absolute Mehr der Stimmenden oder in den folgenden Wahlgängen durch das einfache Mehr der Stimmenden.
5 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt.
6 Statutenänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der Stimmenden.
Art. 7 Ausserordentliche Vereinsversammlung
1 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder eines Fünftels aller Aktivmitglieder jederzeit einberufen werden.
Art. 8 Vorstand
1 Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand übertragen, der aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Tanzleitung ist Vorstandsmitglied mit beratender Stimme.
2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
3 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
4 Unterschriftsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder jeweils kollektiv zu zweien. 1)
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 9 Rechnungsrevisoren 2)
1 Die Jahresrechnung wird von einer Revisorin oder einem Revisor kontrolliert. Sie oder er prüft die Rechnung des Vereins und erstattet zuhanden der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 10 Tanzleitung
1 Der Vorstand schliesst mit einer Tanzlehrerin oder einem Tanzlehrer einen Arbeitsvertrag ab, um die tänzerische Ausbildung der Aktivmitglieder und den Tanzbetrieb sicher zu stellen. Die Entlöhnung erfolgt aus der Vereinskasse.
Art. 11 Finanzen
1 Die Einnahmen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Kurs- und Trainingsbeiträge
- Beiträge der Gönnerinnen und Gönner
- Ertrag aus Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen (Schenkungen und Legate)
- Ertrag des Vereinsvermögens
2 Die Mitgliederbeiträge werden an der Vereinsversammlung festgelegt.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
4 Der Verein widmet sich gemeinnützigen Zwecken. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele. Alle Tätigkeiten, mit Ausnahme der Tanzleitung und der Kursadministration, werden ehrenamtlich ausgeführt. 1)
Art. 12 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen. Vier Fünftel der anwesenden Mitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
2 Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Die nach der Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
Art. 13 Schlussbestimmung
1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Juli 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
1) Fassung gemäss Vereinsversammlung vom 29. März 2019
2) Neue Nummerierung, da in der vorherigen Fassung Art. 9 fehlte. Februar 2021
3) Fassung gemäss Vereinsversammlung vom 25. März 2022
4) Fassung gemäss Vereinsversammlung vom 31. März 2023